
Sie haben in erster Linie Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Sie Opfer eines ärztlichen Kunstfehlers geworden sind.
Aber nicht nur dann:
Das Spektrum reicht von Schmerzensgeldansprüchen wegen Ehrverletzungen über Angriffen durch Tiere (z.B. Hundebisse) oder Personen (z.B. Körperverletzung), wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Verstössen gegen das Recht am eigenen Bild und anderen Tatbeständen mehr.
Wir haben Ihnen hier die gängigsten Anspruchsgrundlagen aufgelistet. Bitte schauen Sie sich alles einmal in Ruhe durch, ob Ihr Fall unter einer der Punkte zu fassen sein könnten. Wenn ja, zögern Sie nicht, uns unverzüglich anzurufen.
Arztfehler
- Anästhesiologie
- Augenheilkunde
- Chirurgie aller Fachbereiche
- Dermatologie
- Gynäkologie
- Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
- Innere Medizin
- Kardiologie
- Nephrologie
- Onkologie
- Orthopädie
- Pathologie
- Plastische Chirurgie
- Pneumologie
- Radiologie
- "Schönheitschirurgie" bzw. Plastische Chirurgie
- Traumatologie
- Urologie
- Unsere Sonderseite zum Geburtsschadensrecht
Zahnarztfehler
Implantologie
Oralchirurgie
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Zahnerhaltungskunde (KONS)
Experimentielle Zahnheilkunde
Angriffssituationen
- Angriffe durch Tiere aller Art (Tierhalterhaftung)
Angriffe durch Personen (vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzungen mit oder ohne Todesfolge, fahrlässige Tötung, Totschlag, Mord), hier werden wir regelmässig auch strafrechtlich tätig und empfehlen Ihnen z.B. das Betreiben der Nebenklage
Straftaten gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (Strafrecht s.o.)
Sogenanntes "stalking"
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- Unerlaubte Verwendung von Fotoaufnahmen Ihrer Person in Zeitschriften, dem Internet usw.
- Ungerechtfertigte Schmähkritik in oder außerhalb von Gerichtsverfahren
Ansprüche aus sog. "Gefährdungshaftung"
Verletzungen in Straßenverkehr, im Luft- und Bahnverkehr
Schmerzensgeldansprüche durch das Arzneimittelgesetz
Schmerzensgeldansprüche durch das Produkthaftungsgesetz
Verletzungen durch Missachtung der Gefährdungshaftung (z.B. ungesicherte Baustelle usw.)